Arrest / Arresteinsprache | Arrest
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. Mai 2022BEK 2021 100MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.In SachenA.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________ SA,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendArrest / Arresteinsprache(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Juni 2021, ZES 2020 483);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit Gesuch vom 27. November 2020 beantragte die C.________ SA dem Einzelrichter am Bezirksgericht March, es sei das im Eigentum der A.________ stehende Grundstück Kat.-Nr. zz, Altendorf, Blatt-Nr. yy, zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderungen der Gesuchstellerin von CHF 5‘709‘955.25 (entsprechend USD 6‘253‘911.11 zum Wechselkurs von 1 USD = 0.913021 CHF vom 31. Mai 1997) zzgl. Zins zu 8 % p.a. seit dem 31. Mai 1997, eventualiter sei dasselbe Grundstück zu arrestieren, dies bis zur Deckung der Arrestforderungen von USD 6‘253‘911.11 zzgl. Zins zu 8 % p.a. seit dem 31. Mai 1997 (Vi-act. 1). Mit Arrestbefehl vom 2. Dezember 2020 belegte der Einzelrichter das Grundstück für die Forderungssumme von CHF 5‘709‘955.25 (entsprechend USD 6‘253‘911.11 zum Wechselkurs von 1 USD = 0.913021 CHF vom 31. Mai 1997) zzgl. Zins zu 8 % p.a. seit dem 31. Mai 1997 mit Arrest (Vi-act. 2). Die Gesuchsgegnerin erhob am 23. Mai 2021 Arresteinsprache und beantragte, der Arrest gemäss Arrestbefehl vom 2. Dezember 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 6). Mit Stellungnahme vom 12. April 2021 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Arresteinsprache (Vi-act. 10). Dazu reichte sie am 28. Mai 2021 eine Stellungnahme ein (Vi-act. 20). Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 bestätigte der Einzelrichter den Arrestbefehl unter Abweisung der Einsprache, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Entschädigung von Fr. 5‘169.60 zu bezahlen.b)Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 12. Juli 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung und der Arrestbefehl vom 2. Dezember 2020 seien aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 wies die Verfahrensleitung das Sicherstellungsgesuch der Gesuchstellerin vom 8. Juli 2021 ab (KG-act. 2 und 4). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2021 beantragte die Gesuchstellerin die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 8). Dazu nahm die Gesuchsgegnerin am 24. August 2021 im Rahmen des Replikrechts Stellung (KG-act. 16). Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wurde der Gesuchstellerin zugestellt (KG-act. 17). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.2.Die Gesuchsgegnerin, die A.________, ist ein fremder Staat. Die Prozessvoraussetzung der schweizerischen Zivilgerichtsbarkeit, also die Frage der Immunität und das Erfordernis der Binnenbeziehung, ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 144 III 411E. 6.3.3).a)Die Gesuchsgegnerin wirft der Vorinstanz vor, im Zusammenhang mit dem beim Staatenarrest erforderlichen Binnenbezug übersehen zu haben, dass die dem Schiedsurteil zugrundeliegenden Verträge nicht als massgebendes Rechtsverhältnis qualifiziert werden könnten, weil die Gesuchsgegnerin dort nicht Partei gewesen sei. Weiter sei falsch, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die Gesuchsgegnerin habe den Binnenbezug selbst begründet, indem sie die „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“ durch einen Vertreter in der Schweiz unterzeichnen lassen habe (KG-act. 1 S. 16 f.).b)Will der Gläubiger in der Schweiz befindliche Vermögenswerte eines fremden Staates mit Arrest belegen lassen, so kommt nach bundesgerichtlicher Praxis das Erfordernis einer genügenden „Binnenbeziehung“ ins Spiel. Davon betroffen sind Fälle, in denen der fremde Staat im Rechtsverhältnis, das der Arrestforderung zugrunde liegt, nicht hoheitlich („iure imperii“) handelte (und schon deswegen Immunität geniesst), sondern als Träger privater Rechte („iure gestionis“) auftrat. In diesen Fällen setzt eine Zwangsvollstreckungsmassnahme voraus, dass das besagte Rechtsverhältnis eine hinreichende Binnenbeziehung zum schweizerischen Staatsgebiet aufweist. Es müssen Umstände vorliegen, die das Rechtsverhältnis so sehr an die Schweiz binden, dass es sich rechtfertigt, den fremden Staat vor schweizerischen Behörden zur Verantwortung zu ziehen. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn das Schuldverhältnis, aus dem die streitigen Arrestforderungen hergeleitet werden, in der Schweiz begründet wurde oder wenn es hier zu erfüllen ist oder wenn der fremde Staat in der Schweiz zumindest Handlungen vornahm, mit denen er in der Schweiz einen Erfüllungsort begründete. Hingegen genügt es nicht, dass Vermögenswerte des fremden Staates in der Schweiz gelegen sind oder dass ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz die Forderung zusprach (BGE 144 III 411E. 6.3.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).c)Unbestritten ist, dass die Gesuchsgegnerin nicht hoheitlich handelte, sondern als Trägerin privater Rechte, mithin steht die Staatenimmunität dem vorliegenden Arrestverfahren nicht entgegen. Richtig ist zwar, dass der in Zürich ergangene Schiedsentscheid vom 30. Juni 2013 zwischen der Gesuchstellerin und E.________ (a.k.a. G.________), „a partly privatized state owned company and still seems to be controlled by the Ministry for Foreign Economic Relations oft he A.________“, vgl. Vi-act. 1/3 S. 7) grundsätzlich noch keine ausreichende Binnenbeziehung zu begründen vermag. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass die Gesuchsgegnerin in der Schweiz über Vermögenswerte bzw. Grundeigentum (vgl. hierzu nachstehend E. 3) verfügt. Allerdings kommt hinzu, dass sich die Gesuchsgegnerin laut der „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“ (dazu nachstehend E. 3d/e) gegenüber der Gesuchstellerin über ihren Vertreter in der Schweiz, der, wie noch auszuführen sein wird, als hierzu ermächtigt zu betrachten ist (vgl. E. 3b/c), die Schuld aus dem fraglichen Schiedsspruch, der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2014 für vollstreckbar erklärt wurde, anerkannte und sich verpflichtete, diese bis „spätestens Ende 2017 zu bezahlen“ (Vi-act. 1/4) und die Parteien ausserdem Folgendes vereinbarten:4.Sollte die Schuldnerin ihre Forderung bis Ende 2017 nicht vollständig bezahlt haben, so ist die Gläubigerin berechtigt, ihre Forderung auf dem Betreibungsweg einzufordern und allenfalls sogar Vermögenswerte der Schuldnerin in der Schweiz arrestieren zu lassen.Demgemäss wird die Gesuchstellerin ausdrücklich für berechtigt erklärt, in der Schweiz belegene Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin zu arrestieren und die Forderung auf dem Betreibungsweg geltend zu machen. Die Vorinstanz wertete diesen Umstand als einen von der Gesuchsgegnerin selbst geschaffenen Bezug zur Schweiz (angefocht. Verfügung E. 7.3). Weshalb diese auch nach Auffassung des Kantonsgerichts zutreffende Feststellung unrichtig sein soll, macht die Gesuchsgegnerin nicht plausibel. Zudem verhält sie sich, indem sie der Gesuchstellerin im Falle der Nichtzahlung der Schuld innert Frist das in der Schweiz belegene Grundstück zunächst zur Arrestlegung anbot, nun aber argumentiert, es bestehe kein ausreichender Binnenbezug zur Schweiz, zumindest widersprüchlich. Jedenfalls bewirkt das aufgrund der „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“ zwischen den Parteien geschaffene Rechtsverhältnis eine ausreichende Beziehung zur Schweiz, zumal es sich nicht in der blossen Belegenheit eines Vermögenswerts erschöpft, sondern der Gläubigerin explizit erlaubt wird, einen Arrest in Anspruch zu nehmen. Bei diesem Ergebnis nicht näher erörtert werden muss, inwiefern der Umstand, dass E.________ anscheinend überwiegend ein Staatsbetrieb ist, somit die Gesuchsgegnerin insofern als in dem in Zürich erfolgten Schiedsverfahren involviert betrachtet werden könnte, ebenfalls bereits einen ausreichenden Binnenbezug zu begründen vermöchte. Die Vorinstanz trat folglich zu Recht auf das Arrestbegehren ein.3.Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________ SA,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Arrest / Arresteinsprache